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§ 22 - Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften (WeinRAufrEV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.09.1993 BGBl. I S. 1538, 1699; 1994 I 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 V. v. 09.05.1995 BGBl. I S. 630
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2125-5-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände

§ 22 Mischgetränke (zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes)



Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.



 

Zitierungen von § 22 Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WeinRAufrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinRAufrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 WeinRAufrEV Straftaten
... 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr ...