§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
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