(2) Der Erholungsurlaub ist auf die fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen. Der Urlaubsanspruch wird durch festgelegte Ferienzeiten abgegolten. Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung legt die Ferienzeiten für das folgende Studienjahr im Voraus fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV ... nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder einer Elternzeit,". 8. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Urlaub während des ... einer Elternzeit,". 8. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes (1) Erholungsurlaub wird nach den ...