(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.
(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,
- 2.
- Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- 4.
- Zivilrecht,
- 5.
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- 6.
- Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,
- 7.
- Organisations- und Sozialpsychologie und
- 8.
- Wahlpflichtbereich
ergänzt, erweitert und vertieft.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,
- 2.
- Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- 4.
- Zivilrecht,
- 5.
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- 6.
- Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,
- 7.
- Organisations- und Sozialpsychologie und
- 8.
- Wahlpflichtbereich
ergänzt, erweitert und vertieft.
(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,
- 2.
- Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,
- 3.
- Recht des öffentlichen Dienstes,
- 4.
- Zivilrecht,
- 5.
- Öffentliche Finanzwirtschaft und
- 6.
- Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung
ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum II begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertig gestellt .
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737