(1) Dem bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eingerichteten Prüfungsamt obliegen die Durchführung der Zwischenprüfung, der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Laufbahnprüfung.
(2) Das Prüfungsamt
- 1.
- bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und bestimmt, wer dort den Vorsitz führt,
- 2.
- bestimmt die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte,
- 3.
- bestimmt das Thema der Diplomarbeit und gibt es aus,
- 4.
- bestimmt die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor der Diplomarbeit,
- 5.
- bestimmt die Aufgaben der vierstündige Klausuren in den Studienabschnitten II, IV und VI,
- 6.
- trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
- 7.
- entscheidet über Erleichterungen nach Maßgabe des § 12,
- 8.
- trifft die Entscheidungen nach § 38 Abs. 2 und 3,
- 9.
- teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Orte und Zeitpunkte der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit,
- 10.
- stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,
- 11.
- entscheidet über einen Rücktritt von der Prüfung,
- 12.
- trifft Entscheidungen auf Grund von Prüfungssäumnissen,
- 13.
- erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und
- 14.
- bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737