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§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Modulprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden sind.

(2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird den Anwärterinnen und den Anwärtern rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag auch die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte, sofern diese nicht bereits vorab bekannt gegeben wurden, mitgeteilt werden. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes V. v. 19. August 2008 BGBl. I S. 1737 m.W.v. 30. August 2008

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Frühere Fassungen von § 35 LAP-gntDAIVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.08.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 35 LAP-gntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 LAP-gntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... 34 Schriftliche Modulabschlussprüfungen". i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Zulassung zur mündlichen ... i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung". j) Die Angabe zu § 36 ... die entsprechende Modulprüfung endgültig nicht bestanden." 31. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 35 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung". b) Absatz 1 wird wie folgt ...


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