(1) Während der Entwicklung, Erprobung und Installation von Geräten sind vom Hersteller Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen Dritter zu vermeiden, auch soweit die Störungen im Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen.
(2) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte, die den Schutzanforderungen nach §
3 Abs. 1 nicht entsprechen, auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen. Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte für die Dauer der Ausstellung mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen stehen, müssen die in Satz 1 genannten Verantwortlichen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung treffen.
(3) Elektrische oder elektronische Bauteile sind wie Geräte zu behandeln, wenn sie
- 1.
- eine eigenständige Funktion besitzen,
- 2.
- einzeln als eine Einheit in Verkehr gebracht werden und
- 3.
- von einer nicht auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundigen Person unmittelbar genutzt werden können, ohne daß weitere Anpassungen erforderlich sind, ausgenommen für den Betrieb des Bauteils eventuell notwendige vorbereitete Einstellungen oder Verbindungen.
(4) Serienmäßig vorbereitete Baukästen und Bauteilezusammenstellungen sind wie Geräte zu behandeln, wenn sie nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllen.
(5) Geräte, die der Hersteller selbst herstellt und ausschließlich in eigenen Räumen betreibt, müssen die Schutzanforderungen nach §
3 Abs. 1 einhalten. §
4 Abs. 1, 2 und 6 und §
5 Abs. 1 finden keine Anwendung.
(6) Für Anlagen, bei denen die verwendeten Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 die Anforderungen nach §
3 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 erfüllen, wird das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn
- 1.
- die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Anlageteile und
- 2.
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik
eingehalten wurden. Für Anlagen nach Satz 1 gilt §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht.
(7) Für Anlagen, die auch eigens für sie hergestellte, nicht den Bestimmungen des §
4 Abs. 1 oder 2 entsprechende Apparate, Systeme oder Bauteile im Sinne des Absatzes 3 umfassen, wird, wenn weder die Vermutung nach §
3 Abs. 2 eingreift noch die Nachweise nach §
3 Abs. 3 vorliegen, das Einhalten der Schutzanforderungen vermutet, wenn
- 1.
- sie von Betrieben oder Personen errichtet wurden, die auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundig sind,
- 2.
- die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Bestandteile eingehalten wurden,
- 3.
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und
- 4.
- die Anlagen gegenüber anderen in ihrer Umgebung betriebenen Geräte elektromagnetisch verträglich sind.
Für Anlagen nach Satz 1 hat der Hersteller dem Betreiber bei der Inbetriebnahme eine technische Dokumentation zu übergeben. Diese muß enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung der Anlage,
- 2.
- genaue Angaben zum Standort der Anlage und
- 3.
- Angaben über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Schutzanforderungen.
Der Betreiber hat die Dokumentation mit dem Inhalt nach Satz 3 nach der Inbetriebnahme für die Dauer des Betreibens für die Regelungsbehörde aufzubewahren. Für Anlagen nach Satz 1 gilt §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht.
(8) Für Netze gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
(9) Apparate, Systeme und Bauteile im Sinne des Absatzes 3, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt und bestimmt sind, müssen nicht die Schutzanforderungen sowie die Anforderungen des §
4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen. Das betriebsfertige Gerät, das Apparate, Systeme oder Bauteile nach Satz 1 enthält, muß den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen.
(10) Für selbsthergestellte, nicht im Handel erhältliche Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des §
2 Nr. 2 des
Amateurfunkgesetzes verwendet werden, sind die Bestimmungen nach §
3 Abs. 2 und 3, §§
4 und
5 nicht anzuwenden. Bei auftretenden elektromagnetischen Unverträglichkeiten können zu deren Behebung die nach §
3 Abs. 2 anwendbaren Normen zur Bewertung herangezogen werden.
(11) Absatz 10 gilt entsprechend für nicht im Handel erhältliche Geräte, für die im öffentlichen Interesse eine Ausnahme nach §
65 Abs. 2 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes zugelassen wird.
(12) Werden Geräte ohne CE-Kennzeichnung, die nach §
14 in Betrieb genommen oder betrieben werden dürfen, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, ist §
14 auf sie nicht mehr anwendbar.
(13) Werden Geräte, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden, in einer Weise verändert, umgebaut oder angepaßt, die die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, so sind sie wie neue Geräte zu behandeln.