Änderung § 11 EMVG vom 08.11.2006

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§ 11 EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 279 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beitragsregelung


(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten

1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist,

2. für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist,

eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung.

 



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