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§ 1 - KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung (KV/PVPauschBeitrV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 20 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-5-16 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Allgemeines



Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden für Personen, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder Zivildienstes fortbesteht (Dienstleistende), pauschal berechnet.





 

Frühere Fassungen von § 1 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009 (03.07.2009)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
vom 30.06.2009 BGBl. I S. 1680

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KV/PVPauschBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KV/PVPauschBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
Artikel 1 2. KV/PVPauschBeitrVÄndV Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung
... durch die Wörter „oder Zivildienst" ersetzt. 2. In § 1 werden nach dem Wort „Wehrdienstes" das Komma gestrichen und die Wörter ...