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Änderung § 4 KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 01.01.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1680
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Abrechnungsverfahren


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.

(2) Dem Bundesversicherungsamt werden bis 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitgeteilt:

1. vom Bundesamt für Wehrverwaltung
die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Wehrdiensttage,

2. vom Bundesamt für
den Zivildienst die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Zivildiensttage,

3. vom Bundespolizeipräsidium Mitte die Anzahl der für die Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Grenzschutzdiensttage,

4. vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die sich aus Spalte 2 des zusätzlichen Vordrucks KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt ergebenden Mitgliederzahlen nach Maßgabe der Ausfüllanleitung zum zusätzlichen Vordruck KM 1 über Mitglieder und Kranke im Jahresdurchschnitt.

(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 werden die Anteile an den Beiträgen gemäß Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst führen die Abrechnung der pauschalen Beiträge nach § 2 Nr. 1 und 2 bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres durch.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr- und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt mit.

(3) Aus dem errechneten Gesamtbetrag der Beiträge nach Absatz 2 werden die Anteile an den Beiträgen getrennt nach Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ermittelt.

(heute geltende Fassung)