Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 29 des GKV-WSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KV/PVPauschBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Beitragsberechnung


Die pauschalen Beiträge werden kalenderjährlich wie folgt berechnet:

1. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, durchschnittlichem allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

(Text neue Fassung)

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, allgemeinem Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.

2. Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung:

Ein Zehntel des Produkts aus jährlicher Beitragsbemessungsgrundlage, Beitragssatz und Zahl der Diensttage wird durch 365 (in Schaltjahren 366) geteilt.



§ 3 Berechnungsgrundlagen


(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Beitragsbemessungsgrundlage). Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist für die Dauer des Dienstes die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem der Dienst regelmäßig abgeleistet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit zum 1. Januar des Kalenderjahres der Dienstleistung festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.



(2) Der für die gesetzliche Krankenversicherung anzuwendende allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der für die soziale Pflegeversicherung anzuwendende Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Diensttage im Sinne dieser Verordnung sind die Tage, für die Beiträge zu entrichten sind. Die Zahl der Diensttage ist die Gesamtzahl der Tage, an denen im Kalenderjahr Dienst geleistet wurde. Unberücksichtigt bleiben in der Zahl der Diensttage die Diensttage der Personen, die in § 193 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichnet sind oder zuletzt vor dem Diensteintritt nicht bei einer Krankenkasse (§ 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) versichert oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert waren. Die Feststellung der Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Diensttage nimmt für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundesamt für Wehrverwaltung, für die Anzahl der Zivildiensttage das Bundesamt für den Zivildienst und für die Anzahl der Grenzschutzdiensttage das Bundespolizeipräsidium Mitte vor. Das Bundesversicherungsamt bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wehrverwaltung, dem Bundesamt für den Zivildienst und dem Bundespolizeipräsidium Mitte das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Zahlung der Beiträge


(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung, vom Bundesamt für den Zivildienst und vom Bundespolizeipräsidium Mitte jährlich nachträglich gezahlt. Das Bundesversicherungsamt übersendet den Zahlungspflichtigen für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die zu entrichtenden Beiträge, die gezahlten Vorschüsse und die zu zahlenden oder zu vereinnahmenden Ausgleichsbeträge.

vorherige Änderung

(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an die Spitzenverbände der Krankenkassen gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen.



(2) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden an den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung nach § 2 Nr. 2 sind jeweils in einer Summe an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen.

(3) Auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung haben die Zahlungspflichtigen bis zum zehnten Tag jedes Kalendervierteljahres Vorschüsse in Höhe von 25 vom Hundert des zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeitrags zu zahlen. Wenn zu erwarten ist, daß sich die pauschalen Jahresbeiträge für das laufende Kalenderjahr um mehr als 5 vom Hundert gegenüber den zuletzt ermittelten pauschalen Jahresbeiträgen ändern werden, verändern die Zahlungspflichtigen im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt den in Satz 1 genannten Vomhundertsatz entsprechend. Die Zahlungspflichtigen teilen dem Bundesversicherungsamt mit, in welcher Höhe für das vorausgegangene Kalenderjahr Vorschüsse an die Empfangsberechtigten gezahlt worden sind.

(4) Bis zum 30. Juni jedes Jahres zahlen die Zahlungspflichtigen die Restbeträge, um welche die Vorschüsse niedriger als die Beiträge gewesen sind, oder fordern die Beträge, um welche die Vorschüsse höher als die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge), von den Empfängern der Vorschüsse. Die Zahlungspflichtigen können die Ausgleichsbeträge auch mit den folgenden Vorschußzahlungen verrechnen.