(1) 1Der Inhaber der Gewährleistungsmarke gewährleistet für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften:
- 1.
- das Material,
- 2.
- die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen,
- 3.
- die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft.
2Die Marke muss geeignet sein, Waren und Dienstleistungen, für die die Gewährleistung besteht, von solchen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
3Eine Gewährleistungsmarke muss bei der Anmeldung als solche bezeichnet werden.
(2) Auf Gewährleistungsmarken sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022) ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 900 Klassengebühr ab der vierten Klasse pro ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 150 331 500 Beschleunigte Prüfung der ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 1.800 332 201 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... Marke, Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§ 47 Abs. 2 und 3, §§ 97, 106a MarkenG ) 260 332 301 - Verspätungszuschlag (§ 7 ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 900 Klassengebühr bei Umwandlung für ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 150 5. Unionsmarken ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 900 Klassengebühr bei Umwandlung für ... - für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG ) 150 6. Geografische Angaben und ...
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes ... Angaben eingefügt: „Teil 5 Gewährleistungsmarken § 106a Gewährleistungsmarken § 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung ... folgender Teil 5 eingefügt: „Teil 5 Gewährleistungsmarken § 106a Gewährleistungsmarken (1) Der Inhaber der Gewährleistungsmarke ... wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 106a , 106b Absatz 1 oder § 106d entspricht oder wenn die Gewährleistungsmarkensatzung gegen ...
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490