§ 14 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) 1Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,

2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder

3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

2Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. 3Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,

2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,

4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,

5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,

6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,

7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,

2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder

3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,

wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) 1Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) 1Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. 2Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. 3Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019

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Frühere Fassungen von § 14 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
aktuellvor 01.09.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MarkenG Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch (vom 01.09.2008)
... Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend ... Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend ...
§ 17 MarkenG Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter (vom 14.01.2019)
... Inhabers der Marke eingetragen worden, so kann der Inhaber die Benutzung der Marke im Sinne des § 14 durch den Agenten oder Vertreter untersagen, wenn er der Benutzung nicht zugestimmt hat. ... Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ...
§ 18 MarkenG Vernichtungs- und Rückrufansprüche (vom 01.09.2008)
... einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 , 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich ... einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 , 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren ...
§ 19 MarkenG Auskunftsanspruch (vom 01.12.2021)
... einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 , 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von ...
§ 19a MarkenG Vorlage- und Besichtigungsansprüche (vom 01.09.2008)
... Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14 , 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den ...
§ 19b MarkenG Sicherung von Schadensersatzansprüchen (vom 01.09.2008)
... bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 14 Abs. 6 , § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder ...
§ 20 MarkenG Verjährung (vom 01.09.2008)
... die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des ...
§ 22 MarkenG Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang (vom 14.01.2019)
... jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war (§ 51 Abs. 3), 2. weil die Eintragung der ... maßgeblichen Tag noch keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 2 bestand. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der ...
§ 25 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung (vom 14.01.2019)
... Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der ... mehr gegen die Marke möglich war. (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so ...
§ 51 MarkenG Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (vom 14.01.2019)
... jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war. (4) Die Eintragung kann aufgrund der ...
§ 117 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung (vom 01.05.2022)
... Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ...
§ 119 MarkenG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (vom 01.05.2022)
... nach den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Ansprüche auf Schadensersatz ( § 14 Absatz 6 und 7 ), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ ...
§ 128 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung (vom 01.09.2008)
... erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend. (3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten ...
§ 143 MarkenG Strafbare Kennzeichenverletzung (vom 14.01.2019)
... Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich 1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt, 2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der ... 1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt, 2. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer ... einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, 3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung ... 3. entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, ... einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens a) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder b) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und ... a) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder b) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes
... 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben". 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:  ... b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 4. Die §§ 18 und 19 werden durch ... oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 , 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich ... oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 , 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren ... oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14 , 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von ... (1) Bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung nach den §§ 14 , 15 und 17 kann der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung den ... bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 sowie § 17 Abs. 2 Satz 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder ... bleiben unberührt." 5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 19" durch die Angabe „§§ 14 bis 19c" ersetzt. 6. In § ... 20 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 19" durch die Angabe „§§ 14 bis 19c" ersetzt. 6. In § 25 wird jeweils die Angabe „§§ 14, ... 14 bis 19c" ersetzt. 6. In § 25 wird jeweils die Angabe „§§ 14 , 18 und 19" durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt.  ... wird jeweils die Angabe „§§ 14, 18 und 19" durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt. 7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe ... 18 bis 19c" ersetzt. 7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 , 18 und 19" durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt.  ... Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19" durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt. 8. § 125b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:  ... Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die gleichen Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und ... erzielt hat, berücksichtigt werden. § 19b gilt entsprechend. (3) § 14 Abs. 7 und § 19d gelten entsprechend." 10. Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu Teil 2 § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14a Waren unter zollamtlicher ... für die Handlungsweise des Agenten oder des Vertreters vor." ersetzt. 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen." 8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Waren unter zollamtlicher ... der Nichtigkeit" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 14 Abs. 2 Nr. 3 " durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 " ersetzt. c) In Nummer 2 werden vor dem Wort „gelöscht" die ... maßgeblichen Tag noch keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 2, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 2 bestand." 11. § 23 wird wie folgt gefasst: ... (1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der ... mehr gegen die Marke möglich war. (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so ... „für nichtig erklärt und" eingefügt und wird die Angabe „ § 14 Abs. 2 Nr. 3 " durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.  ... und wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „ § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 " ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die ... nach den Artikeln 9 bis 11 der Unionsmarkenverordnung die Ansprüche auf Schadensersatz ( § 14 Absatz 7 und 8 ), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ ... Teil 9. 108. In § 143 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „ § 14 Abs. 2 " die Angabe „Satz 1" eingefügt. 109. § 143a wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ... nach den Artikeln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Ansprüche auf Schadensersatz ( § 14 Absatz 6 und 7 ), Vernichtung und Rückruf (§ 18), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ ...


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