§ 18 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. 2Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. 2Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums G. v. 7. Juli 2008 BGBl. I S. 1191, 2070 m.W.v. 1. September 2008

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Frühere Fassungen von § 18 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2008Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 MarkenG Verjährung (vom 01.09.2008)
... die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des ...
§ 25 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung (vom 14.01.2019)
... einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der ... möglich war. (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der ...
§ 117 MarkenG Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung (vom 01.05.2022)
... Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist ...
§ 119 MarkenG Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (vom 01.05.2022)
... die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf ( § 18 ), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von ...
§ 128 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung (vom 01.09.2008)
... werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18 , 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) Wer dem § 127 vorsätzlich ...
§ 135 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung (vom 13.10.2023)
... nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst. Die §§ 18 , 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt ...
§ 143 MarkenG Strafbare Kennzeichenverletzung (vom 14.01.2019)
... werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Vernichtungs- und ... a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche". b) Nach der Angabe zu § 19 ... „§ 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 4. Die §§ 18 und 19 werden durch die folgenden §§ 18 bis 19d ersetzt: „§ 18 ... 4. Die §§ 18 und 19 werden durch die folgenden §§ 18 bis 19d ersetzt: „§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche  ... 18 und 19 werden durch die folgenden §§ 18 bis 19d ersetzt: „§ 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche (1) Der Inhaber einer Marke oder einer ... unberührt." 5. In § 20 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 bis 19" durch die Angabe „§§ 14 bis 19c" ersetzt. 6. In § ... bis 19c" ersetzt. 6. In § 25 wird jeweils die Angabe „§§ 14, 18 und 19" durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt. 7. In ... die Angabe „§§ 14, 18 und 19" durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt. 7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, ... bis 19c" ersetzt. 7. In § 117 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19" durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt. 8. ... wird die Angabe „§§ 14, 18 und 19" durch die Angabe „§§ 14 und 18 bis 19c" ersetzt. 8. § 125b Nr. 2 wird wie folgt gefasst:  ... Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18 ), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von ... genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die §§ 18 , 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder ... Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die §§ 18 , 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der ... die Marke möglich war. (2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der ... die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 7 und 8), Vernichtung und Rückruf ( § 18 ), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 14 VRUG Änderung des Markengesetzes
... Verstöße nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst. Die §§ 18 , 19, 19a und 19c gelten ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... wegen mangelnder Benutzung Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen der Verletzung einer international registrierten Marke geltend gemacht, so ist ... die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Absatz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf ( § 18 ), Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung (§ 19a), Sicherung von ...


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