(1)
1Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§
41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§
78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend.
2Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt §
91 Abs. 8 entsprechend.
3Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des §
138 des
Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt §
67 Abs. 2 und 3 entsprechend.
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Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 5 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Markengesetzes ... (§§ 724 bis 802) entsprechend." 4. § 88 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Verfahren über die ... (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, ...
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070