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§ 102 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 102 Kollektivmarkensatzung



(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein.

(2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten:

1.
Namen und Sitz des Verbandes,

2.
Zweck und Vertretung des Verbandes,

3.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,

4.
Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,

5.
die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und

6.
Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.

(3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.

(4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen.

(5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.



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Frühere Fassungen von § 102 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 102 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 103 MarkenG Prüfung der Anmeldung (vom 14.01.2019)
... 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten ...
§ 104 MarkenG Änderung der Kollektivmarkensatzung (vom 14.01.2019)
... mitzuteilen. (2) Im Falle einer Änderung der Kollektivmarkensatzung sind die §§ 102 und 103 entsprechend anzuwenden. (3) Für die Zwecke dieses Gesetzes wird die ...
§ 158 MarkenG Übergangsvorschriften (vom 14.01.2019)
... der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend. (10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmarken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
...  c) Teil 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: „§ 102 Kollektivmarkensatzung".  ... aa) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: „ § 102 Kollektivmarkensatzung". bb) Die Angabe zu § 104 wird wie folgt gefasst: ... durch das Wort „Kollektivmarkensatzung" ersetzt. 78. § 102 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und den Absätzen 1 und 2 ... 37 auch dann zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 oder 102 entspricht oder wenn die Kollektivmarkensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten ... der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend. (10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmarken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen worden sind.  ...