§ 113 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse


§ 113 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. 2§ 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 1. Mai 2022

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Frühere Fassungen von § 113 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558
aktuellvor 01.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 113 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 112 MarkenG Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung (vom 01.05.2022)
... Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 4 DesignGuaÄndG Änderung des Markengesetzes
... 41)" durch die Angabe „(§ 41 Absatz 2)" ersetzt. 15. In § 125 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 41" durch die Angabe „§ 41 Absatz ...

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... aufgrund einer international registrierten Marke". h) Nach der Angabe zu § 125 wird die Angabe zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 ... ersetzt. 93. In § 120 Absatz 1 Satz 1, § 123 Absatz 1 Satz 1 und § 125 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und ...
Artikel 3 MaMoG Änderung des Patentkostengesetzes
... einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen ( § 125 Abs. 1 MarkenG )   334 500 - für eine Marke (§ 32 ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse § 114 Widerspruch gegen eine ... Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der international registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird. § 113 Prüfung auf absolute ... registrierten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz verweigert wird. § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse (1) International registrierte Marken ...


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