§ 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
1Sind nach Artikel 125 der Unionsmarkenverordnung deutsche Unionsmarkengerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung einer Marke oder um eine im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Marke handelte. 2Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenMarkenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes ... § 125e Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte". k) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst: „§ 125g Örtliche Zuständigkeit der ... k) Die Angabe zu § 125g wird wie folgt gefasst: „ § 125g Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte". l) Die bisherige ... durch das Wort „Unionsmarkengerichte" ersetzt. 101. § 125g wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes ... Unionsmarkengerichte § 123 Unterrichtung der Kommission § 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte § 125 ... Absatz 8" ersetzt. 14. Die §§ 125d bis 125i werden die §§ 121 bis 125a. 15. In § 143a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das Wort ...
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