§ 125a - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel


§ 125a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3490 m.W.v. 1. Mai 2022

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Frühere Fassungen von § 125a MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2022Artikel 5 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
aktuell vorher 14.01.2019Artikel 1 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
aktuellvor 14.01.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 125a MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 125a MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 23 RPflG Verfahren vor dem Bundespatentgericht (vom 01.08.2022)
...  13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 125a des Markengesetzes und § 64 des Designgesetzes. (2) Gegen die Entscheidungen des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 MaMoG Änderung des Markengesetzes
... „Gemeinschaftsmarken" durch das Wort „Unionsmarken" ersetzt. 103. § 125i wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Artikel 5 2. PatRMoG Änderung des Markengesetzes
... Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte § 125 Insolvenzverfahren § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel". 2. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender ... 8" ersetzt. 14. Die §§ 125d bis 125i werden die §§ 121 bis 125a . 15. In § 143a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das Wort ...


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