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§ 127 - Markengesetz (MarkenG)

G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 127 Schutzinhalt



(1) Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

(2) Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

(3) Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann nicht benutzt werden, wenn eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch dann Anwendung, wenn Namen, Angaben oder Zeichen benutzt werden, die der geschützten geographischen Herkunftsangabe ähnlich sind oder wenn die geographische Herkunftsangabe mit Zusätzen benutzt wird, sofern

1.
in den Fällen des Absatzes 1 trotz der Abweichung oder der Zusätze eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht oder

2.
in den Fällen des Absatzes 3 trotz der Abweichung oder der Zusätze die Eignung zur unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs oder der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe besteht.

(5) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf geografische Herkunftsangaben

1.
für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Lebensmitteln, nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 und

2.
für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411.

(6) 1Absatz 5 Nummer 1 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Europäischen Kommission eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde. 2Absatz 5 Nummer 2 findet keine Anwendung auf geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingereicht wurde, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden oder das Eintragungsverfahren noch nicht auf andere Weise beendet wurde.





 

Frühere Fassungen von § 127 MarkenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 5 Geoschutzreformgesetz
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 127 MarkenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 127 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 128 MarkenG Ansprüche wegen Verletzung (vom 01.09.2008)
... Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren ... §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der ...
§ 145 MarkenG Bußgeldvorschriften (vom 16.01.2026)
... handelt, wer 1. entgegen § 6a ein Zeichen benutzt, 2. entgegen § 127 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1, eine geografische Herkunftsangabe, einen ... § 6a ein Zeichen benutzt, 2. entgegen § 127 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1 , eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt,  ... Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, 3. entgegen § 127 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine ... oder ein Zeichen benutzt, 3. entgegen § 127 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 , eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder ... Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder 4. entgegen § 127 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2, eine geografische Herkunftsangabe, einen ... oder ein Zeichen benutzt oder 4. entgegen § 127 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2 , eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, um den Ruf ...
§ 158 MarkenG Übergangsvorschriften (vom 16.01.2026)
... 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 über eine geografische Angabe unterrichtet, so ist § 127 Absatz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterrichtung der Einreichung eines Antrags auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 5 AgrarGeoSchRefG Änderung des Markengesetzes
... durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1001" ersetzt. 21. § 127 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „Die vorstehenden ... handelt, wer 1. entgegen § 6a ein Zeichen benutzt, 2. entgegen § 127 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1, eine geografische Herkunftsangabe, einen ... § 6a ein Zeichen benutzt, 2. entgegen § 127 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1 , eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt,  ... Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, 3. entgegen § 127 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine ... oder ein Zeichen benutzt, 3. entgegen § 127 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 , eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder ... Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder 4. entgegen § 127 Absatz 3 , auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2, eine geografische Herkunftsangabe, einen ... oder ein Zeichen benutzt oder 4. entgegen § 127 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2 , eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, um den Ruf ... 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 über eine geografische Angabe unterrichtet, so ist § 127 Absatz 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Unterrichtung der Einreichung eines Antrags auf ...

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes
...  (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen § 127 benutzt, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur ... droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) Wer dem § 127 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist dem berechtigten Nutzer der ...