§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen
- 1.
- entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder
- 2.
- entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder b der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) im geschäftlichen Verkehr
- 1.
- einen eingetragenen Namen für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder
- 2.
- sich einen eingetragenen Namen aneignet oder ihn nachahmt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
(5) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. 2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
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interne Verweise§ 145 MarkenG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2007) ... zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. ...
Zitat in folgenden NormenFIDE-Verzeichnis-Verordnung (FIDEVerzV)
V. v. 05.10.2011 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 FIDEVerzV (vom 01.12.2021) ... den Warenverkehr zum Gewerblichen Rechtsschutz nach a) den §§ 143 und 144 des Markengesetzes , b) den §§ 106, 107, 108 und 108a des Urheberrechtsgesetzes, c) ...
Strafgesetzbuch (StGB)
neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte (vom 02.04.2021) ... § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes , § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676
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