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§ 145 - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
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§ 145 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 6a ein Zeichen benutzt,
- 2.
- entgegen § 127 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 1, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt,
- 3.
- entgegen § 127 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt oder
- 4.
- entgegen § 127 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 127 Absatz 4 Nummer 2, eine geografische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen benutzt, um den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geografischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die Entnahme einer Stichprobe oder die Prüfung einer geschäftlichen Unterlage nicht zulässt, eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 139 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er im geschäftlichen Verkehr
- 1.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, sich einen als geografische Angabe geschützten Namen aneignet oder ihn nachahmt oder
- 3.
- entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine dort genannte Angabe macht oder ein Erzeugnis verpackt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine Eigenerklärung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Bundesamt für Justiz.
Text in der Fassung des Artikels 5 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 145 MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 5 Geoschutzreformgesetz vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
| aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
| aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 145 MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 134a MarkenG Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen (vom 16.01.2026)
... Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4 , 2. an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 a) zur ...
§ 145a MarkenG Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren (vom 16.01.2026)
... den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände ...
§ 160 MarkenG Geändertes Unionsrecht (vom 16.01.2026)
... mehr anwendbar erklärt, so werden Straftaten nach § 144 und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2, 3 und 4 , die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von ...
Zitat in folgenden Normen
Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 01.01.2026)
... die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 152 des Genossenschaftsgesetzes, des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, cc) Verwaltungsverfahren nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 5 AgrarGeoSchRefG Änderung des Markengesetzes
... 144 Strafbare Verletzung der Unionsmarke". k) Nach der Angabe zu § 145 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 145a Beseitigung von ... Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4 , 2. an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 a) zur ... April 2024" ersetzt. 32. Der bisherige § 144 wird gestrichen. 33. § 145 wird durch die folgenden §§ 145 und 145a ersetzt: „§ 145 ... 32. Der bisherige § 144 wird gestrichen. 33. § 145 wird durch die folgenden §§ 145 und 145a ersetzt: „§ 145 Bußgeldvorschriften (1) ... 33. § 145 wird durch die folgenden §§ 145 und 145a ersetzt: „ § 145 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen ... und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände ... mehr anwendbar erklärt, so werden Straftaten nach § 144 und Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2, 3 und 4 , die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, abweichend von ...
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 2 2. UStatGuaÄndG Änderung des Markengesetzes
... den §§ 143a, 144 Absatz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5, und nach § 145 Absatz 2 , die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der Nichtanwendung begangen worden sind, die bis dahin ...
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