Tools:
Update via:
§ 145 - Markengesetz (MarkenG)
G. v. 25.10.1994 BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 423-5-2 Warenzeichenrecht
| |
§ 145 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form
- 1.
- ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen oder ein Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6,
- 2.
- ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 7 oder
- 3.
- ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 8
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 134 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,
- a)
- das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken, Verkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder deren Besichtigung nicht gestattet,
- b)
- die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann,
- c)
- die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht leistet,
- d)
- Proben nicht entnehmen läßt,
- e)
- geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht prüfen läßt oder
- f)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- 2.
- einer nach § 139 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 144 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz G. v. 17. Dezember 2006 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 145 MarkenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz vom 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 145 MarkenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 145 MarkenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarkenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023)
... die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 152 des Genossenschaftsgesetzes, des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, cc) Verwaltungsverfahren nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Artikel 4 BfJErruRegG Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... die Wörter „das Bundesamt für Justiz" ersetzt. (19) Dem § 145 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/a89676.htm