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Änderung § 135 MarkenG vom 01.09.2008
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| § 135 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 135 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 135 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch | (Text neue Fassung)§ 135 Ansprüche wegen Verletzung |
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 8 oder 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) § 128 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | (1) 1 Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmals droht. 3 Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu 1. der Erzeugervereinigung, in deren Namen die geschützte geografische Angabe in das Unionsregister nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/2411 eingetragen wurde oder in deren Tätigkeitsbereich der Schutz dieser Angabe fällt, 2. Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht, 3. den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen, 4. den Industrie- und Handelskammern. 4 § 14a Absatz 2 und die §§ 18 bis 19a und 19c gelten entsprechend. (2) 1 § 128 Absatz 2 und 3 gilt für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend. 2 Die berechtigte Erzeugervereinigung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, in deren Namen die geografische Angabe eingetragen ist, kann die Ansprüche nach Satz 1 mit Zustimmung der berechtigten Erzeuger in deren Namen geltend machen. (3) Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt. |
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