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Änderung § 107 MarkenG vom 01.10.2009

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§ 107 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 107 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache


(Text neue Fassung)

§ 107 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind in französischer Sprache einzureichen.