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Änderung § 164 MarkenG vom 01.10.2009

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§ 164 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 164 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 164 Erinnerung und Durchgriffsbeschwerde


(Text neue Fassung)

§ 164 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Erinnerungen, die vor dem 1. Januar 1995 eingelegt worden sind, mit der Maßgabe, daß die in § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 vorgesehenen Fristen von sechs Monaten und zehn Monaten am 1. Januar 1995 zu laufen beginnen.