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Änderung § 137 MarkenG vom 08.11.2006

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§ 137 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 137 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben


(Text neue Fassung)

§ 137 Schutzumfang, Kontrolle und Durchsetzung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über einzelne geographische Herkunftsangaben zu treffen.

(2) In der Rechtsverordnung können

1. durch Bezugnahme auf politische oder geographische Grenzen das Herkunftsgebiet,

2.
die Qualität oder sonstige Eigenschaften im Sinne des § 127 Abs. 2 sowie die dafür maßgeblichen Umstände, wie insbesondere Verfahren oder Art und Weise der Erzeugung oder Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder Qualität oder sonstige Eigenschaften der verwendeten Ausgangsmaterialien wie deren Herkunft, und

3. die Art und Weise der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe

geregelt werden. Bei der Regelung
sind die bisherigen lauteren Praktiken, Gewohnheiten und Gebräuche bei der Verwendung der geographischen Herkunftsangabe zu berücksichtigen.



1 Die §§ 134 bis 136 und 139 sind auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die auf der Grundlage von internationalen Übereinkünften im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 9 in der Europäischen Union einen Schutzstatus besitzen, entsprechend anzuwenden. 2 Soweit nach der jeweils zugrunde liegenden internationalen Übereinkunft nicht bestimmt ist, gegen welche Handlungen sich der Schutz der geografischen Angabe richtet, sind die Artikel 40 und 41 der Verordnung (EU) 2023/2411 entsprechend anzuwenden.