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Änderung § 139 MarkenG vom 08.11.2006
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| § 139 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 139 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 | (Text neue Fassung)§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411; Verordnungsermächtigung |
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergibt. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über 1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, 2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder 3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. | (1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes folgender geografischer Angaben zu regeln: 1. geografischer Angaben nach der Verordnung (EU) 2023/2411, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2023/2411 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt, 2. geografischer Angaben, die auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte geschützt sind. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über 1. die Kennzeichnung der handwerklichen oder industriellen Erzeugnisse, 2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder 4. das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen erlassen werden. 3 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten unionsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen. (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorzusehen, dass und gegebenenfalls welche öffentlichen Stellen und anderen Interessenträger in die Tätigkeit von Erzeugergemeinschaften eingebunden werden, und 2. die Übertragung der Kontrollaufgaben auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/2411 sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung dieser Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen zu regeln. 2 Sie sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. 3 Sie teilen dem Deutschen Patent- und Markenamt aktuelle Namen und Kontaktdaten der Kontrollbehörden nach § 134 Absatz 1 und der Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 mit. |
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