Tools:
Update via:
Änderung § 114 MarkenG vom 16.01.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 114 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 5 AgrarGeoSchRefG am 16. Januar 2026 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 114 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 114 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke | |
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international registrierte Marken die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt. | |
| (Text alte Fassung) (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für international registrierte Marken beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat desjenigen Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist. |
(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6437/al0-235226.htm
