Änderung § 125a MarkenG vom 16.01.2026

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§ 125a MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 125a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel


(Text alte Fassung)

1 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das Bundespatentgericht zuständig. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

(Text neue Fassung)

1 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Bundespatentgericht zuständig. 2 Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.

(heute geltende Fassung) 



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