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Änderung § 62 MarkenG vom 25.05.2018
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| § 62 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 62 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. | (Text neue Fassung) (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. |
(2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt. (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. | |
(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt. | (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, 2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 offensichtlich überwiegt oder 3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. |
(5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei. | |
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