Änderung § 19c MarkenG vom 01.09.2008

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§ 19c MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 19c MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191

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§ 19c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19c Urteilsbekanntmachung


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1 Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2 Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3 Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. 4 Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.




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