§ 20 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung | § 20 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verjährung | |
(Text alte Fassung) Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) 1 Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2 Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. |