Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 132 MarkenG vom 01.09.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 132 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 4 GEigDuVeG am 1. September 2008 und Änderungshistorie des MarkenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 132 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 132 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132 Löschungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren


vorherige Änderung

(1) Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 sind beim Patentamt einzureichen. Ist der Antrag begründet, so stellt das Patentamt dies fest und übermittelt den Antrag an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Ist der Antrag unbegründet, so weist ihn das Patentamt zurück.

(2) Anträge auf Löschung einer geschützten geografischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11a Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 können beim Patentamt eingereicht werden. Die Anträge werden ohne Prüfung an das Bundesministerium der Justiz zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt.



(1) 1 Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend. 2 Eine Gebühr ist nicht zu zahlen.

(2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)