Änderung § 110 MarkenG vom 01.05.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 110 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 110 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 110 Eintragung im Register


(Text neue Fassung)

§ 110 (aufgehoben)


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Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.



 



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