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Änderung § 118 MarkenG vom 01.05.2022

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§ 118 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 118 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken


(Text neue Fassung)

§ 118 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum die nach Artikel 9bis Abs. 1 des Madrider Markenabkommens erforderliche Zustimmung im Falle der Übertragung einer international registrierten Marke ohne Rücksicht darauf, ob die Marke für den neuen Inhaber der international registrierten Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen ist.



 
(heute geltende Fassung)