§ 125f MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung | § 123 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490 |
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(Text alte Fassung)§ 125f Unterrichtung der Kommission | (Text neue Fassung)§ 123 Unterrichtung der Kommission |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit. |