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Änderung § 125 MarkenG vom 01.05.2022

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§ 125h MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2022 geltenden Fassung
§ 125 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 125h Insolvenzverfahren


(Text neue Fassung)

§ 125 Insolvenzverfahren


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke gehört, so ersucht es das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum im unmittelbaren Verkehr,

1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,

2. die Freigabe oder die Veräußerung der Unionsmarke oder der Anmeldung der Unionsmarke,

3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und

4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung

in das Register für Unionsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen.

(2) 1 Die Eintragung in das Register für Unionsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. 2 Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.



(heute geltende Fassung)