| § 6a MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 6a MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
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(Text alte Fassung) § 6a (neu) | (Text neue Fassung)§ 6a Verbot des Gebrauchs |
Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen widerrechtlich in identischer oder nachgeahmter Form folgende Zeichen nach Artikel 6ter Absatz 1 Buchstabe a und b der Pariser Verbandsübereinkunft zu benutzen: 1. ein Wappen, eine Flagge oder ein anderes staatliches Hoheitszeichen, 2. ein amtliches Prüf- oder Gewährzeichen, 3. ein Kennzeichen, ein Siegel oder eine Bezeichnung einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation. |