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Änderung § 134a MarkenG vom 16.01.2026
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| § 134a MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 134a MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 134a (neu) | (Text neue Fassung)§ 134a Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Kontrollen |
(1) 1 Die Kontrollbehörden dürfen Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 134 Absatz 1 erforderlich ist. 2 Dazu dürfen die Kontrollbehörden Daten einschließlich personenbezogener Daten erheben 1. von Betrieben nach § 134 Absatz 2, 2. von Erzeugern, 3. im Zusammenhang mit rechtswidrigen Online-Inhalten im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/2411 von der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes, soweit Artikel 84 der Verordnung (EU) 2022/2065 dem nicht entgegensteht, und 4. im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 von den in Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Behörden und Stellen. 3 Die in Satz 2 genannten inländischen Behörden und Stellen übermitteln die nach Satz 1 erforderlichen Daten an die Kontrollbehörden. 4 Jede öffentliche Stelle kann den Kontrollbehörden von Amts wegen Hinweise auf Handlungen, gegen die eingetragene geografische Angaben nach Titel III der Verordnung (EU) 2023/2411 geschützt sind, mitteilen und dazugehörige personenbezogene Daten übermitteln. (2) Die Kontrollbehörden löschen die in Absatz 1 genannten Daten drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden. (3) 1 Die Kontrollbehörden übermitteln personenbezogene Daten 1. an die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Einleitung und Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 145 Absatz 2, 3 und 4, 2. an die Behörden und Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 a) zur Abwehr von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 im Rahmen ihrer Befugnisse sowie b) im Rahmen der nach Artikel 62 der Verordnung (EU) 2023/2411 vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit und 3. im Rahmen ihrer Befugnisse an die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Koordinierungsstelle für digitale Dienste im Sinne des § 14 des Digitale-Dienste-Gesetzes für die Durchsetzung und Überwachung der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf rechtswidrige Online-Inhalte im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411. 2 Die Behörden und Stellen dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zu den jeweils genannten Zwecken erheben und weiterverarbeiten. |
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