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Änderung § 62 MarkenG vom 25.10.2013

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§ 62 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2013 geltenden Fassung
§ 62 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3830
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Akteneinsicht, Registereinsicht


(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.

(Text alte Fassung)

(3) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei.

(Text neue Fassung)

(3) Die Einsicht in die Akten nach den Absätzen 1 und 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt.

(5) Die Einsicht in
das Register steht jeder Person frei.

 (keine frühere Fassung vorhanden)