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Änderung § 41 MarkenG vom 01.07.2016

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§ 41 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 41 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

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§ 41 Eintragung


(Text neue Fassung)

§ 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation


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Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.



(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.

(2) 1
Die Eintragung wird veröffentlicht. 2 Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.

(3) 1 Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 2 Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.