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Änderung § 62 MarkenG vom 25.05.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 MarkenG, alle Änderungen durch Artikel 11 ReRaG am 25. Mai 2018 und Änderungshistorie des MarkenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 62 MarkenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 62 MarkenG n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht | |
(1) Das Patentamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Nach der Eintragung der Marke wird Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt. (3) Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes offensichtlich überwiegt. | (Text neue Fassung) (4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder soweit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt. |
(5) Die Einsicht in das Register steht jeder Person frei. |
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