Änderung § 64a MarkenG vom 14.01.2019

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§ 64a MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 64a MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt


(Text neue Fassung)

§ 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt


vorherige Änderung

Im Verfahren vor dem Patentamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.



Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt für die Kosten das Patentkostengesetz.




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