Änderung § 73 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 73 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 73 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Textabschnitt unverändert)

§ 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Patentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) 1 Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Patentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. 2 Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2 Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) 1 Der oder die Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Senats hat schon vor der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. 2 Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend.




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