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Änderung § 76 MarkenG vom 14.01.2019

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§ 76 MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 76 MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Gang der Verhandlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(Text neue Fassung)

(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der oder die Vorsitzende oder der Berichterstatter oder die Berichterstatterin den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

vorherige Änderung

(4) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

(5) 1 Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(6) 1 Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2 Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.



(4) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

(5) 1 Der oder die Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. 2 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(6) 1 Nach Erörterung der Sache erklärt der oder die Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. 2 Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.