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Änderung § 106b MarkenG vom 14.01.2019

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§ 106b MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2019 geltenden Fassung
§ 106b MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2357

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§ 106b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung


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(1) Inhaber von angemeldeten oder eingetragenen Gewährleistungsmarken kann jede natürliche oder juristische Person einschließlich Einrichtungen, Behörden und juristischer Personen des öffentlichen Rechts sein, sofern sie keine Tätigkeit ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine Gewährleistung besteht, umfasst.

(2) Die ernsthafte Benutzung einer Gewährleistungsmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 26.