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Synopse aller Änderungen des MarkenG am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 16 des PKHuBerHÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarkenG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
    § 2 Anwendung anderer Vorschriften
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
    Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
       § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
       § 4 Entstehung des Markenschutzes
       § 5 Geschäftliche Bezeichnungen
       § 6 Vorrang und Zeitrang
    Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
       § 7 Inhaberschaft
       § 8 Absolute Schutzhindernisse
       § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
       § 10 Notorisch bekannte Marken
       § 11 Agentenmarken
       § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
       § 13 Sonstige ältere Rechte
    Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
       § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
       § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
       § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
       § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
       § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche
       § 19 Auskunftsanspruch
       § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche
       § 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
       § 19c Urteilsbekanntmachung
       § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    Abschnitt 4 Schranken des Schutzes
       § 20 Verjährung
       § 21 Verwirkung von Ansprüchen
       § 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
       § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
       § 24 Erschöpfung
       § 25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
       § 26 Benutzung der Marke
    Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
       § 27 Rechtsübergang
       § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
       § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
       § 30 Lizenzen
       § 31 Angemeldete Marken
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten
    Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
       § 32 Erfordernisse der Anmeldung
       § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
       § 34 Ausländische Priorität
       § 35 Ausstellungspriorität
       § 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
       § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
       § 38 Beschleunigte Prüfung
       § 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
       § 40 Teilung der Anmeldung
       § 41 Eintragung
       § 42 Widerspruch
       § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
       § 44 Eintragungsbewilligungsklage
    Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
       § 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
       § 46 Teilung der Eintragung
       § 47 Schutzdauer und Verlängerung
    Abschnitt 3 Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
       § 48 Verzicht
       § 49 Verfall
       § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
       § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
       § 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
       § 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
       § 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
       § 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
    Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
       § 56 Zuständigkeiten im Patentamt
       § 57 Ausschließung und Ablehnung
       § 58 Gutachten
       § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
       § 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
       § 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
       § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
       § 63 Kosten der Verfahren
       § 64 Erinnerung
       § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
       § 65 Rechtsverordnungsermächtigung
    Abschnitt 5 Verfahren vor dem Patentgericht
       § 66 Beschwerde
       § 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
       § 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
       § 69 Mündliche Verhandlung
       § 70 Entscheidung über die Beschwerde
       § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
       § 72 Ausschließung und Ablehnung
       § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
       § 74 Beweiserhebung
       § 75 Ladungen
       § 76 Gang der Verhandlung
       § 77 Niederschrift
       § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
       § 79 Verkündung, Zustellung, Begründung
       § 80 Berichtigungen
       § 81 Vertretung, Vollmacht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 81a Verfahrenskostenhilfe
       § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
    Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
       § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
       § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
       § 85 Förmliche Voraussetzungen
       § 86 Prüfung der Zulässigkeit
       § 87 Mehrere Beteiligte
       § 88 Anwendung weiterer Vorschriften
       § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       § 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 90 Kostenentscheidung
    Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
       § 91 Wiedereinsetzung
       § 91a Weiterbehandlung der Anmeldung
       § 92 Wahrheitspflicht
       § 93 Amtssprache und Gerichtssprache
       § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
       § 94 Zustellungen
       § 95 Rechtshilfe
       § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
       § 96 Inlandsvertreter
       § 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4 Kollektivmarken
    § 97 Kollektivmarken
    § 98 Inhaberschaft
    § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
    § 100 Schranken des Schutzes, Benutzung
    § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
    § 102 Markensatzung
    § 103 Prüfung der Anmeldung
    § 104 Änderung der Markensatzung
    § 105 Verfall
    § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 5 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
    Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
       § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
       § 108 Antrag auf internationale Registrierung
       § 109 Gebühren
       § 110 Eintragung im Register
       § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
       § 112 Wirkung der internationalen Registrierung
       § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
       § 114 Widerspruch
       § 115 Nachträgliche Schutzentziehung
       § 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
       § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
       § 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken
    Abschnitt 2 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
       § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
       § 120 Antrag auf internationale Registrierung
       § 121 Gebühren
       § 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
       § 123 Nachträgliche Schutzerstreckung
       § 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken
       § 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung
    Abschnitt 3 Gemeinschaftsmarken
       § 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
       § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
       § 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
       § 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
       § 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
       § 125f Unterrichtung der Kommission
       § 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
       § 125h Insolvenzverfahren
       § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
Teil 6 Geographische Herkunftsangaben
    Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben
       § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
       § 127 Schutzinhalt
       § 128 Ansprüche wegen Verletzung
       § 129 Verjährung
    Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
       § 130 Verfahren vor dem Patentamt; Einspruch gegen den Antrag
       § 131 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
       § 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
       § 133 Rechtsmittel
       § 133a (aufgehoben)
       § 134 Überwachung
       § 135 Ansprüche wegen Verletzung
       § 136 Verjährung
    Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
       § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
       § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
       § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Teil 7 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
    § 140 Kennzeichenstreitsachen
    § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    § 142 Streitwertbegünstigung
Teil 8 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
    Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften
       § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
       § 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
       § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
       § 145 Bußgeldvorschriften
    Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
       § 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
       § 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
       § 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
       § 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
       § 150 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
       § 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
Teil 9 Übergangsvorschriften
    § 152 Anwendung dieses Gesetzes
    § 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
    § 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
    § 155 Lizenzen
    § 156 Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
    § 157 Bekanntmachung und Eintragung
    § 158 Widerspruchsverfahren
    § 159 Teilung einer Anmeldung
    § 160 Schutzdauer und Verlängerung
    § 161 Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls
    § 162 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
    § 163 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
    § 164 (aufgehoben)
    § 165 Übergangsvorschriften

§ 66 Beschwerde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.



(1) 1 Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der Markenabteilungen findet unbeschadet der Vorschrift des § 64 die Beschwerde an das Patentgericht statt. 2 Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu. 3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

(4) Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(5) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen.



(3) 1 Ist über eine Erinnerung nach § 64 innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einlegung nicht entschieden worden und hat der Erinnerungsführer nach Ablauf dieser Frist Antrag auf Entscheidung gestellt, so ist die Beschwerde abweichend von Absatz 1 Satz 1 unmittelbar gegen den Beschluß der Markenstelle oder der Markenabteilung zulässig, wenn über die Erinnerung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags entschieden worden ist. 2 Steht dem Erinnerungsführer in dem Erinnerungsverfahren ein anderer Beteiligter gegenüber, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Frist von sechs Monaten nach Einlegung der Erinnerung eine Frist von zehn Monaten tritt. 3 Hat der andere Beteiligte ebenfalls Erinnerung eingelegt, so bedarf die Beschwerde nach Satz 2 der Einwilligung des anderen Beteiligten. 4 Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Beschwerde beizufügen. 5 Legt der andere Beteiligte nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Beschwerde gemäß Absatz 4 Satz 2 ebenfalls Beschwerde ein, so gilt seine Erinnerung als zurückgenommen. 6 Der Lauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 wird gehemmt, wenn das Verfahren ausgesetzt oder wenn einem Beteiligten auf sein Gesuch oder auf Grund zwingender Vorschriften eine Frist gewährt wird. 7 Der noch übrige Teil der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 beginnt nach Beendigung der Aussetzung oder nach Ablauf der gewährten Frist zu laufen. 8 Nach Erlaß der Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr statt.

(4) 1 Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2 Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. 3 Andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

(5) 1 Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. 2 Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht. 3 Die Stelle kann anordnen, daß die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. 4 Wird der Beschwerde nicht nach Satz 1 abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen. 5 In den Fällen des Satzes 2 ist die Beschwerde unverzüglich dem Patentgericht vorzulegen. 6 In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorabentscheidung vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 81a (neu)




§ 81a Verfahrenskostenhilfe


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe.

(2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 88 Anwendung weiterer Vorschriften


vorherige Änderung

(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend.



(1) 1 Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. 2 Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. 3 Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.