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Synopse aller Änderungen des MarkenG am 01.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2016 durch Artikel 4 des DesignGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarkenG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2016 geltenden Fassung
MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
    § 2 Anwendung anderer Vorschriften
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
    Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
       § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
       § 4 Entstehung des Markenschutzes
       § 5 Geschäftliche Bezeichnungen
       § 6 Vorrang und Zeitrang
    Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
       § 7 Inhaberschaft
       § 8 Absolute Schutzhindernisse
       § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
       § 10 Notorisch bekannte Marken
       § 11 Agentenmarken
       § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
       § 13 Sonstige ältere Rechte
    Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
       § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
       § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
       § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
       § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
       § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche
       § 19 Auskunftsanspruch
       § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche
       § 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
       § 19c Urteilsbekanntmachung
       § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    Abschnitt 4 Schranken des Schutzes
       § 20 Verjährung
       § 21 Verwirkung von Ansprüchen
       § 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
       § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
       § 24 Erschöpfung
       § 25 Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
       § 26 Benutzung der Marke
    Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
       § 27 Rechtsübergang
       § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
       § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
       § 30 Lizenzen
       § 31 Angemeldete Marken
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten
    Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
       § 32 Erfordernisse der Anmeldung
       § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
       § 34 Ausländische Priorität
       § 35 Ausstellungspriorität
       § 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
       § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
       § 38 Beschleunigte Prüfung
       § 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
       § 40 Teilung der Anmeldung
       § 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
       § 42 Widerspruch
       § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
       § 44 Eintragungsbewilligungsklage
    Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
       § 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
       § 46 Teilung der Eintragung
       § 47 Schutzdauer und Verlängerung
    Abschnitt 3 Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
       § 48 Verzicht
       § 49 Verfall
       § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
       § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
       § 52 Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
       § 53 Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
       § 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse
       § 55 Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
    Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
       § 56 Zuständigkeiten im Patentamt
       § 57 Ausschließung und Ablehnung
       § 58 Gutachten
       § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
       § 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
       § 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
       § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
       § 63 Kosten der Verfahren
       § 64 Erinnerung
       § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
       § 65 Rechtsverordnungsermächtigung
    Abschnitt 5 Verfahren vor dem Patentgericht
       § 66 Beschwerde
       § 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
       § 68 Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
       § 69 Mündliche Verhandlung
       § 70 Entscheidung über die Beschwerde
       § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
       § 72 Ausschließung und Ablehnung
       § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
       § 74 Beweiserhebung
       § 75 Ladungen
       § 76 Gang der Verhandlung
       § 77 Niederschrift
       § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
       § 79 Verkündung, Zustellung, Begründung
       § 80 Berichtigungen
       § 81 Vertretung, Vollmacht
       § 81a Verfahrenskostenhilfe
       § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
    Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
       § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
       § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
       § 85 Förmliche Voraussetzungen
       § 86 Prüfung der Zulässigkeit
       § 87 Mehrere Beteiligte
       § 88 Anwendung weiterer Vorschriften
       § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       § 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 90 Kostenentscheidung
    Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
       § 91 Wiedereinsetzung
       § 91a Weiterbehandlung der Anmeldung
       § 92 Wahrheitspflicht
       § 93 Amtssprache und Gerichtssprache
       § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 94 Zustellungen
(Text neue Fassung)

       § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung
       § 95 Rechtshilfe
       § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
       § 96 Inlandsvertreter
       § 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4 Kollektivmarken
    § 97 Kollektivmarken
    § 98 Inhaberschaft
    § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
    § 100 Schranken des Schutzes, Benutzung
    § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
    § 102 Markensatzung
    § 103 Prüfung der Anmeldung
    § 104 Änderung der Markensatzung
    § 105 Verfall
    § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 5 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
    Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
       § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprache
       § 108 Antrag auf internationale Registrierung
       § 109 Gebühren
       § 110 Eintragung im Register
       § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
       § 112 Wirkung der internationalen Registrierung
       § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
       § 114 Widerspruch
       § 115 Nachträgliche Schutzentziehung
       § 116 Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
       § 117 Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
       § 118 Zustimmung bei Übertragungen international registrierter Marken
    Abschnitt 2 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
       § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
       § 120 Antrag auf internationale Registrierung
       § 121 Gebühren
       § 122 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
       § 123 Nachträgliche Schutzerstreckung
       § 124 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wirkung der nach dem Madrider Markenabkommen international registrierten Marken
       § 125 Umwandlung einer internationalen Registrierung
    Abschnitt 3 Gemeinschaftsmarken
       § 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt
       § 125b Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
       § 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
       § 125d Umwandlung von Gemeinschaftsmarken
       § 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
       § 125f Unterrichtung der Kommission
       § 125g Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte
       § 125h Insolvenzverfahren
       § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel
Teil 6 Geographische Herkunftsangaben
    Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben
       § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
       § 127 Schutzinhalt
       § 128 Ansprüche wegen Verletzung
       § 129 Verjährung
    Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
       § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
       § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
       § 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
       § 133 Rechtsmittel
       § 133a (aufgehoben)
       § 134 Überwachung
       § 135 Ansprüche wegen Verletzung
       § 136 Verjährung
    Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
       § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
       § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
       § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung
Teil 7 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
    § 140 Kennzeichenstreitsachen
    § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    § 142 Streitwertbegünstigung
Teil 8 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
    Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften
       § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
       § 143a Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
       § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
       § 145 Bußgeldvorschriften
    Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
       § 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
       § 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
       § 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
       § 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
       § 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
       § 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
Teil 9 Übergangsvorschriften
    § 152 Anwendung dieses Gesetzes
    § 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
    § 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
    § 155 Lizenzen
    § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
    § 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
    § 158 Übergangsvorschriften

§ 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Beschlüsse des Patentamts sind, auch wenn sie nach Satz 2 verkündet worden sind, schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. 2 Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. 3 Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) 1 Der schriftlichen Ausfertigung ist eine Erklärung beizufügen, mit der die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr unterrichtet werden. 2 Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. 3 Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. 4 § 91 ist entsprechend anzuwenden. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.



(1) 1 Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind, auch wenn sie nach Satz 3 verkündet worden sind, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 2 Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 3 Falls eine Anhörung stattgefunden hat, können sie auch am Ende der Anhörung verkündet werden. 4 Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird.

(2) 1 Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über das Rechtsmittel, das gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der das Rechtsmittel einzulegen ist, über die Rechtsmittelfrist und, sofern für das Rechtsmittel eine Gebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen ist, über die Gebühr zu belehren. 2 Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. 3 Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn der Beteiligte schriftlich dahingehend belehrt worden ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei. 4 § 91 ist entsprechend anzuwenden. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 64.

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§ 94 Zustellungen




§ 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung


(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Patentamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. 1 An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 96 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. 2 Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96 Abs. 2 sind. 3 § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

2. Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

3. 1 An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. 2 Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. 3 Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. 4 Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.



3. 1 An Empfänger, denen beim Patentamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. 2 Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. 3 Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. 4 Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt.

4. 1 Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung.


(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.