interne Verweise
Zitat in folgenden NormenWeingesetz
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG ... Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. (3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend. § 22c Antrag auf Schutz ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 4 GEigDuVeG Änderung des Markengesetzes ... Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften". c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung". ... c) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung". d) In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird die ... 19c) zu wie dem Inhaber einer nach diesem Gesetz eingetragenen Marke." 9. § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung ... Marke." 9. § 128 wird wie folgt gefasst: § 128 Ansprüche wegen Verletzung (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben ... erstmalig droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 136 Verjährung Die ...
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