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§ 3 - Bootsbauermeisterverordnung (BootbMstrV)

V. v. 25.08.1992 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7110-3-100 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
im Holzbau:

a)
ein Rundspantboot von mindestens 2,5 m Länge oder

b)
ein Knickspantboot von mindestens 5 m Länge oder

c)
ein formverleimtes Boot von mindestens 2,5 m Länge.

Bei jeder Arbeit ist ein Block als Modell aus Holz sowie ein Abzug in Form einer Rumpfschale anzufertigen;

2.
im Kunststoffbau:

ein Kunststoffboot von mindestens 2,5 m Länge. Bei dieser Arbeit sind eine Vorform als Modell aus Holz, eine Negativform für den vorgenannten Bauabschnitt sowie ein Abzug in Form der Bootsschale anzufertigen;

3.
im Metallbau:

ein Bootskörper aus Stahl oder Aluminium mit Motorfundament und Stevenrohr von mindestens 4 m Länge;

4.
im Holz-, Kunststoff- oder Metallbau:

die Reparatur eines Schadens mit einem Ausmaß von mindestens 0,8 qm, bei der tragende Verbände ganz oder teilweise auszuwechseln sind. Die Schadensstelle befindet sich

a)
im Bereich der Verbindung von Rumpf und Deck, wobei die Außenhaut, das Deck, die Verbindung von Rumpf mit Deck sowie Spant, Stringer oder Schott beschädigt sind, oder

b)
im Bereich der Verbindung von Rumpf und Kiel, wobei die Außenhaut, die Verbindung von Rumpf mit Kiel sowie die Bodenwrange oder der eingebaute Tank beschädigt sind.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist nach einem Entwurf anzufertigen, der dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit vom Prüfling zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3) Ist der Entwurf, nach dem die Meisterprüfungsarbeit gefertigt wird, nicht vom Prüfling selbst erstellt, hat er zusätzlich einen eigenen Entwurf nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses vorzulegen. Für einen der beiden Entwürfe ist nach Vorgabe des Meisterprüfungsausschusses die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation sowie das Angebot beizufügen.

(4) Bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit sind der vom Prüfling gefertigte Entwurf, die Arbeitsbeschreibung, die Materialliste, die Kalkulation und das Angebot zu berücksichtigen.